ZVR 592537369
§ 1. Name und Sitz
Der Verein „Freunde der Serviten Rossau (Amici dei Servi di Maria Rossau)“ hat seinen Sitz in Wien.
§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
− den Dialog und die Begegnung mit der Servitenfamilie
− die Förderung der Servitenspiritualität in der Rossau
− die wissenschaftliche Bearbeitung der Servitengeschichte in der Rossau
§ 3. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die im Folgenden angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden:
− Versammlungen, religiöse und gesellige Zusammenkünfte
− Seminare, Tagungen, Vorträge
− Besuche, Exkursionen und Reisen im In- und Ausland
− Stellungnahmen, Aussendungen, Öffentlichkeitsarbeit
− Herausgabe einer Vereinsinformation
− Forschung und Dokumentation
§ 4. Aufbringung finanzieller Mittel
Die erforderlichen Mittel sollen folgendermaßen aufgebracht werden:
− Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
− Spenden
− Finanzielle und sachliche Förderungen
− Erträgnisse aus Veranstaltungen
− Vermächtnisse und Zuwendungen
§ 5. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche-, unterstützende- und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Christen werden.
(3) Unterstützende Mitglieder können Personen werden, die die Zwecke der Vereinigung unterstützen und nicht die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein hiezu ernannt werden.
§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
(2) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung über
Vorschlag des Vorstandes.
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur mit Jahresende erfolgen, und muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Streichung kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als 2 Jahre im Rückstand ist.
(4) Der Ausschluss eines Mitglie des kann vom Vorstand wegen grober Verletzungen der
Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Während der Berufung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen der Vereinigung zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu, das passive Wahlrecht ist auf ordentliche Mitglieder beschränkt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen und das Ansehen der Vereinigung zu fördern und die Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge sind
pünktlich zu bezahlen.
§ 9. Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind
− die Mitgliederversammlung,
− der Vorstand,
− das Kuratorium
− die Rechnungsprüfer und
− das Schiedsgericht.
§ 10. Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, oder auf
Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf Wunsch von mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder oder auf Wunsch des Kuratoriums einberufen zu werden. Stellen die Rechnungsprüfer
fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne das zu erwarten ist, dass in der Vereinigung in absehbarer Zeit für
wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können bei Nichtdurchführung auch selbst eine Mitgliederversammlung
einberufen.
(3) Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Monate vor dem anberaumten Termin schriftlich oder in Form einer Ankündigung in vereinsinternen Medien einzuladen.
Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Anträge und Wahlvorschläge zur Mitgliederversammlung sind von den ordentlichen Mitgliedern mindestens ein Monat vor dem anberaumten Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(6) Beschlussfassungen, die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Statutenänderungen oder der Beschluss zur
Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichts erfolgt in geheimer Abstimmung.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident. Im Fall seiner Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.
§ 11. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
− Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
− Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und des Rechnungsabschlusses
− Entlastung des Vorstandes
− Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichts, so wie deren allfällige
Enthebung
− Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
− Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern
− Beschlussfassung über Statutenänderungen
− Beschlussfassung über Angelegenheiten der Ehrenmitgliedschaft
− Beratung und Beschlussfassung der eingebrachten Anträge
− Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines
§ 12. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
− Präsident
− Vizepräsident
− Finanzsekretär
− bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht an dessen / ihrer Stelle ein anderes wählbares Vereinigungsmitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, der Vorstand bleibt jedoch bis zur
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird im Auftrag des Präsidenten schriftlich zu den Sitzungen einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, im Fall seiner Verhinderung der Vizepräsident.
(8) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach schriftlich eingebrachtem Antrag - auch innerhalb der Amtsperiode - den Vorstand entheben und eine diesbezügliche Neuwahl
vornehmen.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 13. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
(1) die Führung des Vereins auf Basis der Statuten, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Empfehlungen des Kuratoriums
(2) die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(3) die Vorbereitung, Anberaumung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(4) die Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in der
Mitgliederversammlung
(5) die Verwaltung des Vereinsvermögens
(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
(7) die Aufnahme und Kündigung von etwaigen Angestellten des Vereins
(8) das Vorschlagsrecht in Angelegenheiten der Ehrenmitgliedschaft
(9) die schriftliche Meldung dervereinsrechtlichen Informationen an die Vereinsbehörde
(10) die Bestellung und Abberufung von Referenten und Projektleitern zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben. Die Funktionsperiode dieser endet jedenfalls mit jener des Vorstandes, eine Wiederbestellung
ist möglich.
§ 14. Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident hat die höchste Führungsposition inne. Ihm obliegt grundsätzlich die Vertretung des Vereins nach außen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr
im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder in den Bereich des Vorstandes fallen, selbständig Maßnahmen zu setzen und Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das jeweils zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und vertritt ihn bei seiner Abwesenheit.
(3) Der Finanzsekretär ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins und für die Führung des Mitgliederverzeichnisses verantwortlich.
(4) Die weiteren Vorstandsmitglieder können neben der allgemeinen Mitarbeit im Vorstand auch mit bestimmten Aufgaben betraut werden.
§ 15. Das Kuratorium
(1) Dem Kuratorium obliegt die besondere Obsorge über die Vereinszwecke und über die
Mittelverwendung.
(2) Es besteht aus allen Ehrenmitgliedern auf Dauer ihrer Mitgliedschaft sowie anderen Mitgliedern auf Bestellung durch den Vorstand für seine Wahlperiode.
(3) Das Kuratorium fällt seine Beschlüsse einstimmig.
(4) Der Vorstand hat die Empfehlungen des Kuratoriums zu berücksichtigen.
§ 16. Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Bestellung neuer Rechnungsprüfer im Amt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende finanzielle Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten.
§ 17. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten en
tscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt; die Schiedsrichter müssen unbefangen sein.
(3) Den Streitparteien ist beiderseits Gehör zu gewähren.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 18. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich
anzuzeigen.
(3) Ein, im Falle der Auflösung der Vereines, allfälliges Vereinigungsvermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.